Allgemeine Geschäftsbedingungen

Acqua De Paolis GmbH (CHE-115.692.683), Luzernerstrasse 42, 6014 Luzern

  1. Allgemeines
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) bilden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung integrierenden Bestandteil der jeweiligen Verträge über die Erstellung eines Werkes und Lieferung von Werkstoffen zwischen der Acqua De Paolis GmbH (nachfolgend Unternehmen) und dem Kunden (nachfolgend Besteller). Sie kommen zur Anwendung, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur soweit, als sie nicht im Widerspruch mit den vorliegenden AGB stehen.

    Sollten zwischen dem Vertrag (inkl. Leistungsbeschrieb) und den AGB Widersprüche bestehen, so ist in erster Linie die im Vertrag und in zweiter Linie die in den AGB enthaltene Regelung massgebend.
  2. Leistungsumfang
    Für Umfang und Ausführung der Leistungen ist der Vertrag oder die Offerte massgebend. Regiearbeiten werden aufgrund der vom Besteller visierten Rapporte abgerechnet. Die Leistungen des Unternehmens sind in der Offerte oder im Vertrag, einschliesslich allfälliger Beilagen, abschliessend aufgeführt.

    Pläne (Einlegepläne, Revisionspläne, Bodenheizungspläne, Ausführungspläne etc.), geologische und hydrologische Gutachten, Prinzipschema, Grundrisse, Ansichten, Schnitte sowie Kanalisationsbegehren etc. sind nicht in der Offerte enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.

    Mündlich dem Unternehmen in Auftrag gegebene Mehrleistungen sind vom Unternehmen schriftlich zu bestätigen. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Besteller innerhalb von fünf Arbeitstagen gelten die vom Unternehmen erbrachten Mehrleistungen als genehmigt und die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Preise
    Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die ausgewiesenen Preise für werkvertragliche Leistungen sowie für die Lieferung von Werkstoffen, Apparaten und Haustechnikprodukten als Festpreise in Schweizer Franken (CHF) und enthalten die jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuern.

    Vom Besteller nachträglich gewünschte Zusätze oder Änderungen in der Bestellung sind dem Unternehmen umgehend mitzuteilen. Allfällige daraus resultierende Kosten werden dem Besteller zu den jeweils offerierten Preisen bzw. nach Aufwand (gem. Ansätzen bei Regiearbeiten) zusätzlich in Rechnung gestellt.

    Allfällige Kosten für Materialanalysen, Massnahmen und Aufwendungen für die Entsorgung von Altlasten und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

    Stellt das Unternehmen fest, dass die vereinbarte werkvertragliche Leistungen oder Lieferungen Mehrleistungen zur Folge hat, die bei der Erstellung der Offerte nicht bekannt waren oder bekannt sein konnten, informiert das Unternehmen den Besteller.

    Allfällige während der Ausführung eintretende, gesamtarbeitsvertraglich bedingte Lohnerhöhungen sowie allgemeine Preiserhöhungen der Materialien gehen zu Lasten des Bestellers. MWST-Erhöhungen sind vom Besteller zu übernehmen.
  4. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
    Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für die bestellten werkvertragliche Leistungen ergeben sich aus der Offerte oder den Preislisten. Ist nichts anderes vereinbart, sind vom in Rechnung gestellten Betrag 1/3 bei Vertragsabschluss, 1/3 bei Montagebeginn und 1/3 bei Projektabschluss zu begleichen.

    Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen netto. Ein Abzug ist nicht zulässig. Ab Datum Fälligkeit (Verfalltag) ist ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet. Ab der 2. Mahnung hat der Besteller zusätzlich eine Mahngebühr von CHF 20.00 zu entrichten.

    Das Unternehmen kann ohne Angabe von Gründen vom Besteller Akontozahlung für bisherige sowie Vorauszahlung oder Sicherstellung für zukünftige Leistungen verlangen. Das Zurückbehalten von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen (Verrechnungsverbot).

    Hat der Besteller bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, setzt das Unternehmen dem Besteller eine Nachfrist von 7 Tagen an. Erfolgt auch innerhalb der Nachfrist keine Zahlung, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entscheidet sich das Unternehmen wegen Zahlungsverzugs des Bestellers zum Vertragsrücktritt, schuldet der Besteller nebst der Entschädigung für bis dahin geleistete Leistungen (Arbeit und Materialkosten) zusätzlich Schadenersatz von pauschal 10 % der Vertragssumme. Die Geltendmachung von weitergehendem Schadenersatz bleibt vorbehalten.

    Die Werkstoffe, Apparate und Haustechnikprodukten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmens. Mit der Bestellung erteilt der Besteller dem Unternehmer das Recht, den Eigentumsvorbehalt im jeweiligen Register eintragen zu lassen bzw. dass Bauhandwerkerpfandrecht auf Kosten des Bestellers anzumelden.
  5. Termine und Lieferverzug
    Die Termine für die Erbringung der Leistungen des Unternehmens richten sich nach dem abgeschlossenen Vertrag bzw. werden zwischen den Vertragsparteien abgesprochen.

    Der Besteller hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit das Unternehmen ihre Leistungen (insbesondere Lieferung und Montage) ungehindert erbringen kann. Allfällige durch den Besteller zu verantwortende Verzögerungen bzw. daraus entstandene Mehrkosten gehen entsprechend zu Lasten des Bestellers.
  6. Haftung
    Das Unternehmen haftet nicht für verspätete Werkstoff-Lieferungen und für verspätete Erbringung der Werkleistung, sofern die Verspätung durch einen Dritten oder durch höhere Gewalt (z.B. Naturereignisse, Streik, Krieg, Epidemien, Pandemien, behördliche Massnahmen etc.) verursacht wurde.

    Das Unternehmen haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter gegenüber dem Besteller) werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

    Das Unternehmen haftet nicht für Mängel, die durch Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) oder durch Nebenunternehmer verursacht wurden.

    Das Unternehmen lehnt jede Haftung für Asbestsanierung und andere Massnahmen ab, die bei der Feststellung von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen in Folge der Leistungserbringung notwendig werden.

    Der Besteller stellt dem Unternehmen die zur Vertragserfüllung erforderlichen Dokumente (insbesondere erforderliche aktuelle Pläne über bestehende Installationen) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden an bestehenden, verdeckten und in Plänen nicht eingezeichneten Leitungen. Insbesondere bei Bohrarbeiten und Durchbrüchen lehnt das Unternehmen jede Haftung für Beschädigungen an bestehenden verdeckten Leitungen ab, von denen sie keine Kenntnis hatte oder haben konnte.
  7. Übertrag von Nutzen und Gefahr
    Bei werkvertraglichen Leistungen gehen Nutzen und Gefahr nach der Abnahme auf den Besteller über. Nimmt der Besteller das Werk schon vor der Abnahme in Betrieb, so gehen Nutzen und Gefahr in diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.

    Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen und mit Unterzeichnung des Lieferscheines auf den Besteller über.
  8. Abnahme der Leistungen des Unternehmens, Gewährleistung und Garantie
    Der Besteller hat die Leistungen des Unternehmers innert angemessener Frist zu prüfen und dem Unternehmen eventuelle Mängel sofort schriftlich bekannt zu geben, ansonsten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen bzw. genehmigt gelten.

    Das Unternehmen haftet nicht für Schäden infolge normaler Abnützung, mangelhaften Unterhalts, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung oder unsachgemässer Eingriffe des Bestellers oder von Dritten.

    Treten an sanitären Apparaten und Anlagen bei Ausser- und Wiederinbetriebnahmen, die nicht vom Werkvertrag erfasst waren, Verstopfungen auf, werden die erforderlichen Arbeiten nach effektivem Aufwand zu den Regieansätzen gemäss Vertrag in Regie ausgeführt und verrechnet.

    Für bauseits geliefertes Material übernimmt das Unternehmen keine Garantie, ausser es wird in schriftlicher Form eine andere Vereinbarung getroffen.

    Soweit nichts Abweichendes vereinbar ist, wird für die Installationsarbeiten eine Garantie von zwei Jahren ab Inbetriebnahme gewährt. Mängel, die innerhalb dieser Frist auftreten und nachweisbar auf fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, werden vom Unternehmen auf eigene Rechnung behoben.

    Für sämtliche Lieferungen von Werkstoffen, Geräten und Apparaten etc. gilt hingegen ausschliesslich die Garantie des Hersteller- oder Lieferunternehmens. Allfällige Garantieansprüche sind direkt an den Hersteller bzw. Lieferanten zu richten. Entsprechende Ausführungsarbeiten sind in der Garantie nicht enthalten und separat zu entschädigen.

    Bei unsachgemässem Gebrauch des gelieferten Stoffes oder der Geräte sowie bei einem Eingriff in die Anlage und bei Elementarschäden entfällt der Garantieanspruch.
  9. Datenschutz
    Die Daten des Bestellers werden vertraulich behandelt.
  10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus Vertrag ist der Sitz des Unternehmens.

Luzern, 10. März 2022